Von: Joachim Lindenberg <*******************@lindenberg.one>
Gesendet: 24.01.2023 14:59
An: <**************@kba.de>
Betreff: AW: Ihre Anfrage vom 23. Januar d. J. - Auskunft nach personenbezogenen Daten
Anlagen: AW: Auskunft nach personenbezogenen Daten, 10.01.2023_Joachim_Lindenberg.pdf
Sehr geehrte **********,
ich vermute Sie reagieren auf die beigefügte Mail?
Möglicherweise für Sie unklar: ich habe ein Archiv mit drei Dokumenten erhalten:
- das ebenfalls beigefügte 10.01.2023_Joachim_Lindenberg.pdf – auf die bezieht sich meine Rüge nach Artikel 15 Absatz 1 insgesamt,
- die Kopie einer Email in der mir ein Passwort angeboten wird,
- ein „Neu Lindenberg Sammelmappe1.pdf“ mit 467 Seiten, offenbar zusammenkopiert aus 102 Dokumenten ohne Bezug zu irgendeinem Vorgang noch mit einer erkennbaren Chronologie. Das füge ich nicht bei, denn darin sind viele Emailadressen und URLs von FragDenStaat enthalten, die missbräuchlich verwendet werden können, aber Sie erhalten das bestimmt von Ihren Kolleg(inn)en.
Dass es keine geordneten Vorgänge – und damit auch keinen Verarbeitungszweck im Sinne der DSGVO – beim KBA gibt wollte ich nicht annehmen, aber soll ich das Ihren Worten entnehmen? Und was wird damit aus dem althergebrachten Grundsatz der Aktenklarheit?
Die im PDF vorgenommenen Schwärzungen gehen weit über das durch Artikel 15 Absatz 4 gebotene Maß hinaus, und verschleiern insbesondere die Herkunft- und Empfänger, die Sie nach Absatz 1 lit. c und lit. g zu beauskunften haben, und zwar für bereits stattgefundene konkret und nicht als Kategorie. Das ist insbesondere relevant, weil Sie meinen IFG-Antrag abgelehnt haben, aber unklar bleibt welche der beteiligten Dritten der Veröffentlichung widersprochen haben und auf welches schützenswerte Rechtsgut man sich konkret beruft. Wenn Sie der Anspruch aus Artikel 15 Absatz 1 lit. c und lit. g nicht überzeugt, ich hatte auch Akteneinsicht beantragt.
In Ihrer Ablehnung nannten Sie nur die Ablehnung von LBV Hamburg, Dataport hatte offensichtlich keine Einwände, HiSolutions und ITV Schleswig-Holstein bleiben unklar. Für den Schutz nach Artikel 15 Absatz 4 hätte es meiner Meinung nach gereicht, wenn Sie Namen von Personen und Emailadressen vor dem @ geschwärzt hätten, nicht aber die Domäne der Organisation.
Hilft Ihnen das weiter um eine korrekte Auskunft zu erteilen?
Vielen Dank und viele Grüße
Joachim Lindenberg
-----Ursprüngliche Nachricht-----
Von: **************@kba.de <**************@kba.de>
Gesendet: Dienstag, 24. Januar 2023 14:22
An: *******************@lindenberg.one
Cc: datenschutz@kba.de
Betreff: Ihre Anfrage vom 23. Januar d. J. - Auskunft nach personenbezogenen Daten
Sehr geehrter Herr Lindenberg,
vielen Dank für Ihre Anfrage.
Es werden leider nicht jegliche E-Mails zentral abgelegt und so kommt es zu den verschiedenen Dokumenten.
Bitte präzisieren Sie auf welche Informationen sich Ihr Auskunftsersuchen bezieht, ich werde es dann nochmals prüfen.
Mit freundlichen Grüßen
i. A.
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Kraftfahrt Bundesamt
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